Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage. Eine Idealkonkurrenz zwischen den Tatvorwürfen der Missachtung eines Rotlichts und der Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn steht schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 SVG entgegen, welcher u.a. bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln vorgehen. Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. Dieser allgemeinen Regel geht die Signalisation mittels einer Lichtampel vor.