31 Abs. 1 SVG als gegeben. Gerade eben weil der Beschuldigte gewusst habe, das am besagten Ort eine gewisse Gefahrenquelle vorliege und noch andere Hindernisse wie die starke Sonnenblendung bestanden hätten, hätte er umso mehr aufmerksam sein müssen, sowohl bezüglich der Strassenbahn wie auch des Lichtsignals (US 14). Auch dies wird ihm in der Anklage aber nicht vorgeworfen. Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage.