Der von der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist von der Anklage nicht erfasst. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung von zwei Phasen, jener des Einfahrens auf den Kreisel und jene des Überfahrens des Rotlichts (US 13, Ziff. 1.2), ist demnach von der Anklage nicht gedeckt. Der Vorhalt betrifft lediglich die zweite Phase. Die Vorinstanz sieht nun aber in ihren Erwägungen auch in dieser zweiten Phase eine Idealkonkurrenz zwischen Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG als gegeben.