Es wird ihm mithin keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn angezeigt wird. Eine andere die Bahn betreffende Signalisation findet sich auf der betreffenden Strecke nicht. Der Vorhalt kann sich somit nur auf das Missachten des Lichtsignals beziehen. Der von der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist von der Anklage nicht erfasst.