31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was in casu verneint wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG im Kreisel übersehen und das Rotlicht missachtet zu haben. Es wird ihm mithin keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn angezeigt wird.