Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG bestehe, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fahre und zu spät Massnahmen ergreife zur Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994 vom 4. Juli 1994 E. 3a). Das Bundesgericht erwog weiter, ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Art. 31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was in casu verneint wurde.