Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit. Diese Pflicht sei in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 32 Abs. 1 SVG sei lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, so sei nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (BGE 91 IV 74 E. 2 S. 76; 90 IV 143 E. 3 S. 146;