SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c S. 303 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit.