27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Bestritten wird hingegen, sich dadurch gleichzeitig auch wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts schuldig gemacht zu haben. Weiter wird die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung bestritten. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).