Dass der Bahnverkehr für eine Stunde beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet werden. III. Rechtliche Würdigung 1. Verletzung der Verkehrsregeln Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Wie in der Berufungsbegründung dargelegt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Rotlicht missachtet und dadurch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben.