Zusammenfassend muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige, kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann aufgrund der Tatzeit nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen geschlossen werden – im Gegenteil: 13 Uhr ist Mittagspausenzeit mit typischerweise reduziertem Verkehrsaufkommen. Dass der Bahnverkehr für eine Stunde beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet werden.