Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen. Weiter ist zu beachten, dass das Lichtsignal beim Herannahen der Strassenbahn bzw. während deren Befahrens der Kreuzung in Betrieb ist, es ansonsten aber keine Farbe anzeigt. Zusammenfassend muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige, kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete.