Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe, dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei. Wie dargelegt, befinden sich drei der hier relevanten Lichtsignale beim Befahren der Innenseite des Kreisels von der Werkhofstrasse her in Richtung Baselstrasse gar nicht, das vierte nur bedingt in der Sichtlinie des betreffenden Verkehrsteilnehmers. Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen.