Zugunsten des Berufungsklägers wird davon ausgegangen, dass es damals trotz bedeckten Wetters etwas Sonnenschein gab. Zur Tatzeit, mittags um ca. 13 Uhr, müssen die Sonnenstrahlen aufgrund des Sonnenstandes gegebenenfalls aus südlicher Richtung und somit aus der Perspektive des Fahrzeug lenkenden Beschuldigten von rechts eingefallen sein, als er sich beim Rotlicht befand; sinngemäss so auch der Zeuge C.___: die Sonne sei von der Seite „gekommen“. Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe, dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei.