Wenn er einen Kreisel befahre, schaue er nach vorne. Er habe die Ampel angeschaut, aber die Farbe nicht erkennen können, weil die Sonne geschienen habe. Rot und orange sehe man dort nicht, es sei vergleichbar mit der Situation, in der einem ein Scheinwerfer vor den Kopf gehalten werde. Die Sonne habe richtig stark geblendet und das Signal sei schlecht bis gar nicht erkennbar gewesen. Ihm sei bekannt, dass ab und zu eine Strassenbahn über diesen Kreisel fahre. Aber er habe keine Strassenbahn gesehen (AS 43 f.). Die Vorinstanz hörte die beiden Mitfahrer des Berufungsklägers als Zeugen an. Der Zeuge D.___ bestätigte, dass die Sonne geschienen habe und das Signal schlecht sichtbar gewesen sei.