Aufgrund der unter Ziff. 1.1. erwähnten Kollision kam es zu einem Betriebsunterbuch von einer Stunde, wobei Bahnersatzbusse eingesetzt werden mussten.“ | 2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestreitet A.___ den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift zu Grunde liegt, in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Die Lichtsignalanlage im Kreisel stand zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen auf Rot, der Beschuldigte missachtete dieses Rotlicht und es kam in der Folge zur Kollision mit der Strassenbahn, wodurch der Bahnbetrieb für eine Stunde unterbrochen wurde.