Durch sein Verhalten rief A.___ zumindest unbewusst grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere für seine Beifahrer C.___ und D.___, aber auch für die Fahrgäste der Bahn. | | 1.2 | Fahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB) begangen am 8. Oktober 2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem er als Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], durch sein pflichtwidriges Verhalten (s. Ziff. 1.1.) seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und deshalb den Betrieb der Bahn der Aare Seeland Mobil AG fahrlässig störte. Aufgrund der unter Ziff.