Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. 7. Nachdem innert gesetzter Frist keine entsprechenden Einwände geltend gemacht worden waren, ist mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Einreichung einer Berufungsbegründung Frist bis 5. Februar 2016 gesetzt worden. Die Berufungsbegründung datiert vom 4. Februar