die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen, der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des Berufungsverfahrens. 6. Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.