Die Berufungserklärung datiert vom 12. November 2015. Beantragt werden wiederum ein Schuldspruch lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und ein Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sei eine Busse auszusprechen, deren Höhe nach richterlichem Ermessen festzulegen sei; die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen, der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des Berufungsverfahrens.