Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen. 3. Mit Anklageschrift vom 10. April 2015 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtpräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Aktenseite [AS] 1 f.). Beantragt werden dieselben Schuldsprüche und Sanktionen wie sie im Rahmen des Strafbefehls ausgesprochen worden sind.