2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht Einsprache. Am 8. Dezember 2014 beauftragte er Rechtsanwalt Heinz Holzinger, mit seiner Interessenwahrung. Am 16. Dezember 2014 ging die Einsprachebegründung des privaten Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen.