Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 17. November 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert). 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht Einsprache.