{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nDemgegenüber erfolgt die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung war teilweise erfolgreich. Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Entsprechend milder fiel die Strafzumessung aus. Hingegen blieb der Antrag auf Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung eines Bahnbetriebs erfolglos. Es erscheint angemessen, die Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, je zur Hälfte (CHF 410.00) dem Berufungskläger und dem Staat aufzuerlegen.\nEntsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Sein Verteidiger reichte keine Honorarnote ein und legte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen (Kurzbrief vom 26. Februar 2016).\nDas volle Honorar für die Verteidigung im Berufungsverfahren wird ermessensweise auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dem Berufungskläger wird entsprechend der Kostenauferlegung eine reduzierte Parteientschädigung von 50 %, bzw. CHF 500.00, zugesprochen.\nDie vom Berufungskläger zu zahlenden Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten Parteientschädigung verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: 830.00.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 239 Ziff. 2 StGB; Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 68 SSV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO\nerkannt:\n1. A.___ hat sich wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten Rotlicht) und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, begangen am 8. Oktober 2014, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird verurteilt zu:\n- Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n- Einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.\n3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, zu tragen.\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, haben A.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte (CHF 410.00) zu tragen.\n5. A.___ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zugesprochen.\n6. Die von A.___ zu zahlenden Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten Parteientschädigung (CHF 500.00) verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: 830.00.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Fröhlicher"}