{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nDer Beschuldigte ist daher lediglich wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen und zu bestrafen.\nDamit Art. 239 Ziff. 2 StGB als erfüllt betrachtet wird, wird in objektiver Hinsicht ein Eingriff von einer gewissen Intensität der Störung verlangt (Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 239 StGB N 20; erwähnt wird als Beispiel, dass der Flirt mit dem Personal für die nötige Intensität nicht ausreiche). Gemäss BGE 116 IV 49 sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. – Nach dem Polizeirapport musste als Folge des Unfalls der Bahnverkehr für eine Stunde eingestellt und ein Bus-Ersatz organisiert werden. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht bestritten.\nDie Verteidigung bringt vor, das Bundesgericht verlange in BGE 116 IV 49 expressis verbis eine Betriebsstörung von über einer Stunde Dauer, damit Art. 239 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Auch in den Kommentaren Trechsel und Donatsch/Flachsmann/Weder werde eine Dauer von über eine Stunde als Voraussetzung genannt. Mit den Bahnersatzbussen habe der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können. Es sei also nicht so, dass während über einer Stunde jedermann auf der Strecke festgesessen sei. Es fehle vorliegend an der erforderlichen Intensität der Betriebsstörung.\nIn BGE 116 IV 44 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit den Materialien zu Art. 239 StGB auseinander. Es schloss in der Erwägung: 2 d): „Auch der vorliegende Fall stellt eine erhebliche Störung des gesamten Betriebes der Forchbahn dar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der fahrplanmässige Verkehr während 1 1/2 Stunden gestört, sodass der Transport der Fahrgäste durch Taxis übernommen werden musste. Wer eine Bahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. Von einer Bagatelle kann schon gar nicht die Rede sein (ebenso HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 61 f. für die durch eine Kollision zwischen Auto und Strassenbahn verursachte Verspätung von 3/4 Stunden; a.A. jedoch TRECHSEL, a.a.O., N 5 zu Art. 239).“ Das Bundesgericht legte in diesem Entscheid keineswegs den Grenzwert auf „mehr als eine Stunde“ fest, wie dies von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht wird. Ein Betriebsunterbruch von einer Stunde kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Es lag eine Störung von erheblichem Ausmass im Sinne von Art. 239 StGB vor. Wie aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen ist, spielt dabei keine Rolle, dass der Transport der Fahrgäste, wie vorliegend, während des Betriebsunterbruchs mit einem anderen Transportmittel überbrückt werden konnte. Subjektiv liegt Fahrlässigkeit vor.\nZwischen Art. 239 StGB und Art. 90 SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 239 StGB N 8).\nIV. Strafzumessung\nFür die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Dafür ist eine Busse auszusprechen.\nDer Berufungskläger verursachte durch sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor. Dementsprechend wurde denn auch der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich die fahrlässige Tatbegehung aus. Wie bei der rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum fehlbaren Verhalten beitrugen. Insbesondere die unvorteilhafte Positionierung der Lichtsignale und deren Ausrichtung gegen die Hauptgasse trugen massgeblich dazu bei, dass der Berufungskläger aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das Rotlicht übersah, eine Kollision mit der Bahn und in der Folge einen Bahnbetriebsunterbruch verursachte. Vor diesem Hintergrund wiegt das Tatverschulden bei beiden Delikten sehr leicht. Bei den Täterkomponenten sind keine belastenden Faktoren erkennbar. Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe angezeigt, welche auf 10 Tagessätze festgelegt wird. Für die Missachtung des Rotlichts erscheint eine Busse von CHF 250.00 angemessen, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung.\nBezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse haben sich nicht geändert. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4‘800.00, bei einem Pauschalabzug von 30 %, ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von CHF 110.00 (US 21).\nFür die Geldstrafe ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.\nV. Kosten und Entschädigung\nDer Berufungskläger wurde auch heute wegen der zwei vorgehaltenen Delikte schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht schloss zwar lediglich auf den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, doch ändert dies nichts an der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, wenn er verurteilt wird."}