{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nVorliegend ist in subjektiver Hinsicht auf eine unbewusste Fahrlässigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste zwar aufgrund seiner Ortskunde, dass sich im betreffenden Kreisel eine Lichtsignalanlage und eine Bahnkreuzung befinden (was vor der Kreiseleinfahrt nicht signalisiert ist). Diese war für ihn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, schwierig zu erkennen. Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie vorliegend pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit, wie dargelegt, nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Urteils des Bundesgerichts 6B_324/2012, E. 3.4).\nDie Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zu verneinen, weil besondere Umstände das momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c). Diese besonderen Umstände sind die Folgenden:\n- Die Werkhofstrasse mündet mit zwei Fahrspuren in den Baseltorkreisel, der seinerseits keine getrennten Fahrspuren aufweist, aber trotzdem von den Fahrzeugführern der beiden einmündenden Fahrspuren gleichzeitig befahren wird.\n- Der Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt verlassen wollte; die Unfallskizze in den Akten der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht korrekt. Der Berufungskläger musste seine Aufmerksamkeit vorerst nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können. Anschliessend musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im Auge behalten, da sich dort Fahrzeuge in Richtung Rötistrasse bewegten.\n- Wer – wie der Beschuldigte – von der Werkhofstrasse in den Baseltorkreisel fährt, bekommt keinen Hinweis auf eine Strassenbahn, welche den Kreisel diagonal durchquert. Es gibt kein Hinweisschild, kein Vorsignal und es gibt auf der Werkhofstrasse bei der Einmündung in den Kreisel keine Ampeln. Die Ampeln sind erst nach der Einmündung der Hauptgasse im Kreisel angebracht, unmittelbar vor den Geleisen der Strassenbahn. Die von der Polizei gemachten fotografischen Aufnahmen zeigen auf 2 Fotos diese Ampeln, aber nicht aus der Sicht der Werkhofstrasse, sondern von der Hauptgasse her; von der Werkhofstrasse her sind diese Ampeln bzw. deren Licht bei der Einfahrt nicht sichtbar.\n- Wer von der Werkhofstrasse her in den Kreisel einmündet und durch den Kreisel in die Baselstrasse fahren will, kann eine auf Rot stehende Ampel nur anhand einer zusätzlich an der Ampelstange angebrachten kleinen Ampel (auf den fotografischen Aufnahmen der Polizei knapp sichtbar) erkennen, wie sie üblicherweise für Radfahrer oder Fussgänger angebracht werden. Bei einem auf dieser Höhe angebrachten Signal besteht neben der Ungewöhnlichkeit und der damit verbundenen Gefahr des Übersehens auch die Gefahr des Verdeckens durch ein auf der gleichen Spur vorausfahrendes Fahrzeug.\n- Aussergewöhnlich ist nicht nur der Standort der Ampeln, sondern auch ihre Funktionsweise. Sie sind, wenn keine Strassenbahn den Kreisel queren will – und damit die meiste Zeit –, ausser Betrieb. Es gibt kein grünes Licht, nur gelbes und rotes. Wenn die Strassenbahn den Kreisel durchfahren will, beginnt die Ampel vorerst gelb zu blinken und wechselt dann auf Rot.\n- Abgesehen davon, dass es keinerlei Vorsignalisation für die Lichtsignalanlage und die querende Strassenbahn gibt, kann der Benützer der Werkhofstrasse auch nicht ohne weiteres die losfahrende Strassenbahn selbst erkennen. Er fährt nämlich unmittelbar nach der Einmündung parallel zur Strassenbahn (siehe Unfallskizze) und er muss seine Aufmerksamkeit primär nach rechts sowohl auf die Fahrzeuge rechts von ihm im Kreisel (die von der rechten Fahrbahn der Werkhofstrasse in die Rötistrasse fahren wollen) als auch auf die Einmündenden von rechts von der Hauptgasse her richten, also weg von der von ihm aus links fahrenden Strassenbahn. Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten Ampel erkennen müssen.\nEs kann offen gelassen werden, ob diese Ausgestaltung einer Signalisation überhaupt den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV) entspricht, welche in Art. 70 Abs. 4 Ampeln ausschliesslich mit rotem und gelbem Licht nur in Ausnahmesituationen und in Art. 71 Abs. 2 lit. a Ampeln in dieser Art und Höhe nur zulässt, wenn sie sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten. Der Beschuldigte ist ortskundig und wusste um diese Art der Signalisation. Es liegen auf jeden Fall bei der vorliegenden Situation zusammenfassend aber ungewöhnliche Umstände vor, welche auch für den pflichtbewussten und aufmerksamen Automobilisten die Gefahr mit sich bringen, bei der Durchfahrt des Baseltorkreisels von der linken Spur der Werkhofstrasse herkommend in Richtung Baselstrasse das kleine rote Licht, das erstmals unmittelbar vor dem Geleise in sein Blickfeld kommt, zu übersehen – und zwar völlig unabhängig von einem allfälligen Sonnenstand und einer damit verbunden Blendung. Diejenigen Ampeln, welche sich an der betreffenden Stelle an die Automobilisten richten (Höhe der Unterkante der Ampel zwischen 2.35 – 3.5 m), sind bei der Einfahrt in den Kreisel nicht erkennbar. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, der Nachweis von Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben."}