{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nSubjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).\nDie Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können).\nDie Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen), wie dies dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).\nWie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.11/2002 E.3 c) aa) darlegte, hatte es im Zusammenhang mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Fälle unbewusster Fahrlässigkeit vor allem bei der Missachtung von Lichtsignalen zu beurteilen. In BGE 118 IV 285 verneinte das Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit, weil der fehlbare Automobilist infolge Unaufmerksamkeit das seit 7,6 s auf Rot gewechselte Lichtsignal übersah und diese Pflichtwidrigkeit in Anbetracht der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung einer einzigen Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders schwer wog. Das Bundesgericht gelangte zu dieser Beurteilung trotz Annahme einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung und insbesondere auch einer erhöhten abstrakten Gefährdung.\nDas Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 s auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 [6S.228/1994]).\nHingegen hat das Bundesgericht grobe Fahrlässigkeit in einem Fall unbewusster Missachtung einer seit mehr als 5,4 s auf Rot stehenden Ampel bejaht, weil die fehlbare Automobilistin auf Grund des Verkehrsaufkommens beim Zufahren auf die Kreuzung besonders aufmerksam hätte sein müssen. Sie wurde nicht wie im publizierten Entscheid durch die ruhige Verkehrslage dazu verleitet, in ihrer Aufmerksamkeit nachzulassen. Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993)."}