{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG im Kreisel übersehen und das Rotlicht missachtet zu haben. Es wird ihm mithin keine andere mangelnde Aufmerksamkeit vorgehalten als jene der fahrlässigen Nichtbeachtung des Rotlichts, welches bei der Durchfahrt der Strassenbahn angezeigt wird. Eine andere die Bahn betreffende Signalisation findet sich auf der betreffenden Strecke nicht. Der Vorhalt kann sich somit nur auf das Missachten des Lichtsignals beziehen. Der von der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegte Vorwurf, der Beschuldigte habe vor der Einmündung in den Kreisel nicht und falls doch, äusserst flüchtig nach links geschaut, ist von der Anklage nicht erfasst. Die von der Vorinstanz gemachte Unterscheidung von zwei Phasen, jener des Einfahrens auf den Kreisel und jene des Überfahrens des Rotlichts (US 13, Ziff. 1.2), ist demnach von der Anklage nicht gedeckt. Der Vorhalt betrifft lediglich die zweite Phase. Die Vorinstanz sieht nun aber in ihren Erwägungen auch in dieser zweiten Phase eine Idealkonkurrenz zwischen Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG als gegeben. Gerade eben weil der Beschuldigte gewusst habe, das am besagten Ort eine gewisse Gefahrenquelle vorliege und noch andere Hindernisse wie die starke Sonnenblendung bestanden hätten, hätte er umso mehr aufmerksam sein müssen, sowohl bezüglich der Strassenbahn wie auch des Lichtsignals (US 14). Auch dies wird ihm in der Anklage aber nicht vorgeworfen. Für die Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Vorwürfen der fahrlässigen Missachtung des Rotlichts und der mangelnden Aufmerksamkeit besteht vorliegend in der Anklage keine Grundlage.\nEine Idealkonkurrenz zwischen den Tatvorwürfen der Missachtung eines Rotlichts und der Missachtung des Vortrittsrechts der Strassenbahn steht schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 SVG entgegen, welcher u.a. bestimmt, dass Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln vorgehen. Nach Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. Dieser allgemeinen Regel geht die Signalisation mittels einer Lichtampel vor. Auf der besagten Kreuzung wird die Durchfahrt der Verkehrsteilnehmer, notabene auch der Bahn, durch Lichtsignal geregelt, sobald diese die Kreuzung passieren muss. Die allgemeinen Regeln kommen nur zum Zuge, wenn die Lichtampel nicht in Funktion ist, was wiederum bedeutet, dass die Strassenbahn nicht vor Ort ist. Die Missachtung des Rotlichts impliziert bei dieser Sachlage die Missachtung des Vortritts der Bahn, der ihr durch das Signal eingeräumt worden ist. Die Annahme einer Idealkonkurrenz ist nicht sachgerecht.\nWie dargelegt, beantragt der Beschuldigte, die von ihm begangene Missachtung eines Rotlichts sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung einzustufen. Die Rechtsprechung verneine bei momentanem kurzem Versagen in der Regel den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Dies insbesondere, wenn der Fehler auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können. Zwar gelte, dass wer wegen der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse. Wer trotz seiner Unsicherheit über die Ampelanzeige in die Verzweigung einfahre, ohne mit Sicherheit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschliessen zu können, handle grobfahrlässig, denn er gehe bewusst das Risiko en, dass die Ampel auch auf Rot stehen könnte. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle. Darüber hinaus komme die Bahn, aus der damaligen Position des Beschuldigten betrachtet, in unübersichtlicher Weise diagonal von hinten links entgegen. Gleichzeitig müsse der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel beobachten. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis, der Beschuldigte habe die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, weshalb er sich den Vorwurf der unbewussten groben Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse.\nDer Beschuldigte bestreitet mithin, Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er bestreitet hingegen zu Recht nicht, durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand dieser Norm erfüllt zu haben. Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv schwer. Der Beschuldigte missachtete eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerwiegender Weise und gefährdete dadurch die Verkehrssicherheit in ernsthaft."}