{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nWie auf den fotographischen Aufnahmen der Unfallstelle zu sehen ist, war das Wetter damals bedeckt. Auf dem Foto 0575947 ist etwas Sonnenlicht zu sehen. Zugunsten des Berufungsklägers wird davon ausgegangen, dass es damals trotz bedeckten Wetters etwas Sonnenschein gab. Zur Tatzeit, mittags um ca. 13 Uhr, müssen die Sonnenstrahlen aufgrund des Sonnenstandes gegebenenfalls aus südlicher Richtung und somit aus der Perspektive des Fahrzeug lenkenden Beschuldigten von rechts eingefallen sein, als er sich beim Rotlicht befand; sinngemäss so auch der Zeuge C.___: die Sonne sei von der Seite „gekommen“. Auch die Aussage des Zeugen D.___ legen nahe, dass das Signal wegen der Sonnenstrahlen schlecht sichtbar gewesen sei. Wie dargelegt, befinden sich drei der hier relevanten Lichtsignale beim Befahren der Innenseite des Kreisels von der Werkhofstrasse her in Richtung Baselstrasse gar nicht, das vierte nur bedingt in der Sichtlinie des betreffenden Verkehrsteilnehmers. Da die Lichtsignale somit aus der Perspektive, wie sie der Beschuldigte hatte, nur von der Seite sichtbar sind, sind die angezeigten Farben in der Tat je nach Lichteinfall schwierig zu erkennen.\nWeiter ist zu beachten, dass das Lichtsignal beim Herannahen der Strassenbahn bzw. während deren Befahrens der Kreuzung in Betrieb ist, es ansonsten aber keine Farbe anzeigt. Zusammenfassend muss gestützt auf die örtlichen Begebenheiten, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren, die einfallenden Sonnenstrahlen und die eingeschränkte Sicht auf die Signalanzeige, kumulativ dazu führten, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete.\nIm Gegensatz zur Vorinstanz kann aufgrund der Tatzeit nicht auf ein grosses Verkehrsaufkommen geschlossen werden – im Gegenteil: 13 Uhr ist Mittagspausenzeit mit typischerweise reduziertem Verkehrsaufkommen.\nDass der Bahnverkehr für eine Stunde beeinträchtigt war, wird nicht bestritten und kann als erstellt erachtet werden.\nIII. Rechtliche Würdigung\n1. Verletzung der Verkehrsregeln\nSignale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG).\nWie in der Berufungsbegründung dargelegt wird, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Rotlicht missachtet und dadurch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Bestritten wird hingegen, sich dadurch gleichzeitig auch wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts schuldig gemacht zu haben. Weiter wird die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung bestritten.\nGemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c S. 303 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_718/2011 E. 2.1 f. vom 2. Mai 2012 erwog das Bundesgericht in einem Fall einer Geschwindigkeitsübertretung, zur Aufmerksamkeit gehöre unter anderem die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit. Diese Pflicht sei in Art. 32 Abs. 1 SVG konkretisiert. Danach sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.\nArt. 32 Abs. 1 SVG sei lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei, so sei nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (BGE 91 IV 74 E. 2 S. 76; 90 IV 143 E. 3 S. 146; Urteil 6S.12/1997 vom 27. März 1997 E. 1a mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 15 zu Art. 31 und N. 4 zu Art. 32 SVG; JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 69; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 90 zu Art. 90 SVG; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl. 1996, N. 1.1 zu Art. 31 SVG). Art. 31 Abs. 1 SVG komme als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen würden (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG bestehe, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fahre und zu spät Massnahmen ergreife zur Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994 vom 4. Juli 1994 E. 3a). Das Bundesgericht erwog weiter, ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Art. 31 Abs. 1 SVG setze voraus, dass auch andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit nicht gegeben gewesen seien und entsprechende Faktoren zum Unfall geführt hätten, was in casu verneint wurde."}