{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht) (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 SSV) und Missachten des Vortrittsrechts (Art. 38 Abs. 1 SVG) begangen am 8. Oktober 2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem A.___ als ortskundiger Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], unterwegs von der Werkhofstrasse in Fahrtrichtung Baselstrasse Feldbrunnen im Kreisel, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die ihm bekannte Signalisation für die Bahn der Aare Seeland AG sog. „Bipperlisi“ im Kreisel übersah und das Rotlicht im Kreisel und damit auch den Vortritt der Bahn missachtete, so dass er mit seinem Lieferwagen eine seitlich-frontale Kollision mit dem von Feldbrunnen in Richtung Hauptbahnhof fahrenden Bipperlisi, Lenker B.___, verursachte. Es entstand dadurch ein Sachschaden von total CHF 15‘988.55 am Schienenfahrzeug. Durch sein Verhalten rief A.___ zumindest unbewusst grobfahrlässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere für seine Beifahrer C.___ und D.___, aber auch für die Fahrgäste der Bahn.\n|\n|\n1.2 |\nFahrlässige Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB) begangen am 8. Oktober 2014, um 13:10 Uhr, in Solothurn, Baseltorkreisel, indem er als Lenker des Lfw VW T5 Transporter, SO-[…], durch sein pflichtwidriges Verhalten (s. Ziff. 1.1.) seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und deshalb den Betrieb der Bahn der Aare Seeland Mobil AG fahrlässig störte. Aufgrund der unter Ziff. 1.1. erwähnten Kollision kam es zu einem Betriebsunterbuch von einer Stunde, wobei Bahnersatzbusse eingesetzt werden mussten.“ |\n2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestreitet A.___ den Sachverhalt, welcher der Anklageschrift zu Grunde liegt, in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Die Lichtsignalanlage im Kreisel stand zum besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen auf Rot, der Beschuldigte missachtete dieses Rotlicht und es kam in der Folge zur Kollision mit der Strassenbahn, wodurch der Bahnbetrieb für eine Stunde unterbrochen wurde.\nAls Grund für die Missachtung des Rotlichts gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Polizei an, er sei auf der linken Spur in den Kreisel eingefahren. Da er ganz innen im Kreisel gefahren sei, habe er das Rotlicht (wörtlich: „die rote Ampel“) übersehen. Am Folgetag meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen Polizeibeamten und führte aus, er sei von der Sonne geblendet worden und habe daher das Rotlicht übersehen. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als er sich gefragt habe, weshalb er das Rotlicht nicht wahrgenommen habe. Vor der Vorinstanz führte er aus, er fahre den Kreisel zwar nicht oft. Aber er sei auch schon durch diesen Kreisel gefahren. Wenn man die Innenseite des Kreisel Richtung Wiedlisbach befahre, sehe man die Ampel nicht. Wenn er einen Kreisel befahre, schaue er nach vorne. Er habe die Ampel angeschaut, aber die Farbe nicht erkennen können, weil die Sonne geschienen habe. Rot und orange sehe man dort nicht, es sei vergleichbar mit der Situation, in der einem ein Scheinwerfer vor den Kopf gehalten werde. Die Sonne habe richtig stark geblendet und das Signal sei schlecht bis gar nicht erkennbar gewesen. Ihm sei bekannt, dass ab und zu eine Strassenbahn über diesen Kreisel fahre. Aber er habe keine Strassenbahn gesehen (AS 43 f.).\nDie Vorinstanz hörte die beiden Mitfahrer des Berufungsklägers als Zeugen an. Der Zeuge D.___ bestätigte, dass die Sonne geschienen habe und das Signal schlecht sichtbar gewesen sei. Er sei auf der Vorderbank ganz rechts gesessen. Er habe sich auf anderes konzentriert und habe nach rechts geschaut. Das Rotlicht sei nicht gut sichtbar gewesen (AS 36 f.).\nDer Zeuge C.___ führte aus, die Sonne sei von der Seite „gekommen“. Er habe aber auf sein Handy geschaut und erst aufgeschaut, als der Zug gepfiffen habe (AS 40).\nVor dem Kreuzungspunkt des Bahngeleises mit der Fahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zur Tatzeit befand, sind vier Lichtsignale angebracht, zwei in Standardgrösse auf Standard-Höhe (aus Distanz und über die vorausfahrenden Autos hinweg sichtbar) und zwei kleinere auf Fahrzeugführer- bzw. Radfahrerhöhe, welche an den Stangen der beiden Standardlichtampeln angebracht sind (vgl. Bild 0575956 der fotografischen Aufnahmen der Polizei; Akten Voruntersuchung nicht paginiert). Die Lichtsignale befinden sich am linken und rechten Fahrbahnrand. Der Kreisel ist zweispurig. Die Signale auf der linken Seite und das Standard-Signal auf der rechten Seite sind Richtung Baseltor ausgerichtet, so dass sie für den Fahrer, der von der Werkhofstrasse her in Richtung Riedholz die Kreiselinnenseite befährt, erst im letzten Moment, d.h. ca. ein bis zwei Meter vor der Haltelinie, sichtbar sind. Die beiden Standardampeln sind zudem nur sichtbar, wenn der Fahrzeuglenker (in der damaligen Position des Beschuldigten) seinen Blick steil nach oben richtet. Das vierte Signal, d.h. das kleine am rechten Fahrbahnrand, ist in Richtung des Gebäudes der Stadtpolizei ausgerichtet. Bei der Einfahrt in den Kreisel auf der linken Fahrspur, wie dies der Beschuldigte tat, ist es lediglich über die Rundung des Kreisels hinweg sichtbar und somit nur, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht andere Autos im gegenüberliegenden Kreiselsegment den Kreisel passieren und dadurch die Sicht verdecken."}