{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-66_2016-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0306f1fe9bb443642b77f22c4c18ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc."}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:07", "Checksum": "2ee4c6d060ea6c1e7312ed1cb0327808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2016 STBER.2015.66\nRegeste:\nGrobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\n\n|\nUrteil vom 7. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Fröhlicher\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Heinz Holzinger,\nBeschuldigter und Berufungskläger\nbetreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeachten von Lichtsignalen (Rotlicht), etc.\nDie Berufung wird im Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Mit Strafbefehl vom 17. November 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).\n2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 28. November 2014 frist- und formgerecht Einsprache. Am 8. Dezember 2014 beauftragte er Rechtsanwalt Heinz Holzinger, mit seiner Interessenwahrung. Am 16. Dezember 2014 ging die Einsprachebegründung des privaten Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen.\n3. Mit Anklageschrift vom 10. April 2015 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtpräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Aktenseite [AS] 1 f.). Beantragt werden dieselben Schuldsprüche und Sanktionen wie sie im Rahmen des Strafbefehls ausgesprochen worden sind.\n4. Am 10. September 2015 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:\n1. A.___ hat sich schuldig gemacht:\n- der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, Nichtbeachten von Lichtsignalen sowie Missachten des Vortrittsrechts,\n- der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,\nalles begangen am 8. Oktober 2014.\n2. A.___ wird verurteilt zu:\n- einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n- einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.\n3. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.\n4. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 470.00 betragen.\n5. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger bzw. sein privater Verteidiger mit Schreiben vom 12. September 2015 frist- und formgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 12. November 2015. Beantragt werden wiederum ein Schuldspruch lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung und ein Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sei eine Busse auszusprechen, deren Höhe nach richterlichem Ermessen festzulegen sei; die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise dem Staat aufzuerlegen, der Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates betreffs des Berufungsverfahrens.\n6. Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.\n7. Nachdem innert gesetzter Frist keine entsprechenden Einwände geltend gemacht worden waren, ist mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 8. Januar 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger zur Einreichung einer Berufungsbegründung Frist bis 5. Februar 2016 gesetzt worden. Die Berufungsbegründung datiert vom 4. Februar 2016.\nII. Sachverhalt\nGemäss Anklageschrift wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen:\n„\n|\n1.1 |"}