Dies ist der wesentliche und entscheidende Unterschied zum ordentlichen Verfahren mit Anklageerhebung. Es rechtfertigt sich daher, diese beiden Verfahren in Bezug auf das Urteilsdispositiv unterschiedlich zu behandeln. Die zitierten Kommentarstellen leuchten ein: Wenn der Beschuldigte die Tat begangen hat, aber schuldunfähig und massnahmebedürftig ist, ist mit dem Entscheid nach Art. 375 StPO genau das festzustellen. Da ihm der Vorhalt einer schuldhaften Tatbegehung nicht gemacht worden ist, muss er davon auch nicht freigesprochen werden. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 9. Mai 2016 (STBER.2015.65)