Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 hält fest, dass die Schuldlosigkeit im Urteil festgehalten wird, was implizit auch die Nennung der Tat beinhalten muss, weil sonst die Schuldlosigkeit nirgends festgemacht werden kann (vgl. Botschaft 1305). Im Verfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen nach Art. 374 f. StPO wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben, es wird insbesondere dem Beschuldigten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatverwirklichung gemacht. Dies ist der wesentliche und entscheidende Unterschied zum ordentlichen Verfahren mit Anklageerhebung.