Im Dispositiv sei die Tat (allenfalls summarisch zusammengefasst), die fehlende Tatschuld sowie die verhängte Massnahme aufzuführen (Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art. 375 N 3 StPO; Christian Schwarzenegger in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 375 N 5 StPO). Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 hält fest, dass die Schuldlosigkeit im Urteil festgehalten wird, was implizit auch die Nennung der Tat beinhalten muss, weil sonst die Schuldlosigkeit nirgends festgemacht werden kann (vgl. Botschaft 1305).