Deshalb stellt das Gericht im Urteil(sdispositiv) die schuldlose Begehung der Straftat(en) nur fest und ordnet als Rechtsfolge die beantragte oder eine andere Massnahme an. Die Feststellung der schuldlosen Unrechtsverwirklichung trete an die Stelle der Schuldigerklärung, die Anordnung der Massnahme an diejenige einer Strafe (Felix Bommer in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 375 N 10 StPO). Im Dispositiv sei die Tat (allenfalls summarisch zusammengefasst), die fehlende Tatschuld sowie die verhängte Massnahme aufzuführen (Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art.