Liegen die Voraussetzungen von Art. 375 Abs. 1 StPO vor und ordnet das Gericht eine Massnahme an, so soll kein Freispruch ergehen. Denn ein solcher erfolge stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung, und dieser Vorwurf werde im Verfahren gegen Schuldunfähige nicht erhoben. Deshalb stellt das Gericht im Urteil(sdispositiv) die schuldlose Begehung der Straftat(en) nur fest und ordnet als Rechtsfolge die beantragte oder eine andere Massnahme an.