Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung der Massnahme und der Entscheid über die Zivilansprüche ergehen in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Erachtet das Gericht die beschuldigte Person als schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich, so weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt (Art. 375 Abs. 3 StPO). Die Kommentare sind sich in dieser Frage einig: Liegen die Voraussetzungen von Art.