Die Strafkammer musste noch nie beurteilen, ob in diesem durch die Schweizerische Strafprozessordnung eingeführten Verfahren nach Art. 374 f. StPO ein Freispruch bei schuldloser Tatbegehung erfolgen muss, oder ob – wie durch die Vorinstanz gemacht – die Tat sowie die Schuldlosigkeit festzustellen sind. Der Gesetzestext beantwortet diese Frage nicht. Dort wird Folgendes zum Entscheid festgehalten: Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO).