So entschied denn bisher auch die Strafkammer (Entscheid vom 29. April 2013, STBER.2012.105; ebenso bspw. das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 15. Januar 2013 im Entscheid der Strafkammer vom 4. Juli 2013, STBER.2013.16). 5.3 Die aufgeführte Praxis der Strafkammer bezieht sich auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Anklage erhoben, sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO durchgeführt. Die Strafkammer musste noch nie beurteilen, ob in diesem durch die Schweizerische Strafprozessordnung eingeführten Verfahren nach Art.