Hingegen hatte das Bundesgericht in BGE 120 IV 315, Regeste, festgehalten: «Wird in Anwendung von Art. 20 StGB von Bestrafung Umgang genommen, weil den Angeklagten kein Verschulden trifft, muss er freigesprochen werden» (E. 2). Diese Praxis hat die Strafkammer übernommen (Entscheid vom 17. Januar 2007, STAPP.2005.75; Entscheid vom 13. März 2013, STBER.2012.6). Was für den Fall der Schuldlosigkeit gemäss aArt. 20 StGB (Verbotsirrtum) galt, musste auch für die Schuldlosigkeit wegen Schuldunfähigkeit gelten. So entschied denn bisher auch die Strafkammer (Entscheid vom 29. April 2013, STBER.2012.105;