Das Bundesgericht verwendete in den letzten Entscheiden folgende Formulierung: «Gegenüber dem Unzurechnungsfähigen, also etwa gegenüber dem Mörder, der zufolge geistiger Umnachtung in völliger Unzurechnungsfähigkeit getötet hat, darf auch bei objektiv sehr schweren Straftaten nach der klaren Anordnung des Gesetzes keine Strafe ausgesprochen werden» (BGE 134 IV 132 E. 6.1 betr. Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit). Hingegen hatte das Bundesgericht in BGE 120 IV 315, Regeste, festgehalten: «Wird in Anwendung von Art. 20 StGB von Bestrafung Umgang genommen, weil den Angeklagten kein Verschulden trifft, muss er freigesprochen werden» (E. 2).