59 – 61, 63 f., 67 und 67b nicht berührt würden. Dies sei insofern selbstverständlich, als die Verhängungsvoraussetzungen der einzelnen Massnahmen den Bestimmungen zu entnehmen seien, in denen sie sich geregelt fänden. Auch die Sicherungseinziehung nach Art. 69 (aArt 58) StGB oder die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 (aArt. 59) StGB seien bei einem Freispruch infolge Schuldunfähigkeit zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorlägen, ohne dass dies Art. 19 Abs. 1 StGB explizit erwähnen müsste. 5.2 Das Bundesgericht verwendete in den letzten Entscheiden folgende Formulierung: