19 Abs. 1 StGB (aArt. 10) habe noch zutreffend die Verwendung des Begriffs «Täter» vermieden, weil im strengen Sinn davon bei einem Freispruch nicht die Rede sein könne; die aktuelle Bestimmung habe diese Zurückhaltung aufgegeben. Das ändere nichts daran, dass freizusprechen sei, wer infolge einer schweren psychischen Störung das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder sein Verhalten nicht an der (vorhandenen) Unrechtseinsicht ausrichten könne. Art. 19 Abs. 3 StGB stelle ausdrücklich klar, dass vom Freispruch infolge Schuldunfähigkeit Massnahmen nach den Art. 59 – 61, 63 f., 67 und 67b nicht berührt würden.