Dies gelte ungeachtet der Schwere der Straftat und für alle Straftaten. Es verfehle den sachlichen Gehalt mangelnder Schuldfähigkeit, an deren Feststellung nicht einen Freispruch, sondern ein Prozessurteil in Form einer Verfahrenseinstellung zu knüpfen; denn in der Anklage liege der Vorwurf schuldhafter Unrechtsverletzung, woran es im Falle der Schuldunfähigkeit gerade fehle. Die Urteilsform sei nunmehr auch qua Art. 80 Abs. 1 StPO verlangt. Die Vorläufernorm von Art. 19 Abs. 1 StGB (aArt. 10) habe noch zutreffend die Verwendung des Begriffs «Täter» vermieden, weil im strengen Sinn davon bei einem Freispruch nicht die Rede sein könne;