Bommer/Dittmann führen im Basler Kommentar (Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art. 19 StGB N 44 f.) aus: komme das Gericht nach erfolgter Anklage vor Gericht zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, habe bei gegebenen Prozessvoraussetzungen und unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (mit Verweis auf die überwiegend zustimmende Lehre). Dies gelte ungeachtet der Schwere der Straftat und für alle Straftaten.