In der Urteilsbegründung ist dazu nichts ausgeführt, obwohl die Verteidigung wegen fehlender Schuldfähigkeit einen Freispruch vom Vorhalt beantragt hatte. Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorhalt des versuchten Mordes. Aus den Erwägungen: 5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Bommer/Dittmann führen im Basler Kommentar (Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art.