Unbestritten sind von Seiten des Berufungsklägers die sachverhältliche und die rechtliche Beurteilung der Tat durch die Vorinstanz, wonach das Verhalten von D. vom 6. Dezember 2013 als versuchter Mord zu qualifizieren ist. Ebenso wenig bestritten ist, dass sich der Berufungskläger dabei im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit befunden hat. Die Vorinstanz hat in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs festgehalten: «Es wird festgestellt, dass D. am 6. Dezember 2013 schuldlos einen versuchten Mord begangen hat.» In der Urteilsbegründung ist dazu nichts ausgeführt, obwohl die Verteidigung wegen fehlender Schuldfähigkeit einen Freispruch vom Vorhalt beantragt hatte.