SOG 2016 Nr. 9 Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 374 f. StPO. Im Verfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen nach Art. 374 f. StPO wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben, es wird insbesondere dem Beschuldigten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatverwirklichung gemacht. Deshalb muss er davon auch nicht freigesprochen werden. Sachverhalt: Unbestritten sind von Seiten des Berufungsklägers die sachverhältliche und die rechtliche Beurteilung der Tat durch die Vorinstanz, wonach das Verhalten von D. vom 6. Dezember 2013 als versuchter Mord zu qualifizieren ist.