{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-65_2016-05-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135168&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e46fe4ba35e30e2e9ede5decd2ede4be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 09.05.2016 STBER.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchter Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:09", "Checksum": "0feedcb6ccfb7a249117b2e1942dee18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 09.05.2016 STBER.2015.65\nRegeste:\nversuchter Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung\n\n\nDer Gesetzestext beantwortet diese Frage nicht. Dort wird Folgendes zum Entscheid festgehalten: Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung der Massnahme und der Entscheid über die Zivilansprüche ergehen in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Erachtet das Gericht die beschuldigte Person als schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich, so weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt (Art. 375 Abs. 3 StPO).\nDie Kommentare sind sich in dieser Frage einig: Liegen die Voraussetzungen von Art. 375 Abs. 1 StPO vor und ordnet das Gericht eine Massnahme an, so soll kein Freispruch ergehen. Denn ein solcher erfolge stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung, und dieser Vorwurf werde im Verfahren gegen Schuldunfähige nicht erhoben. Deshalb stellt das Gericht im Urteil(sdispositiv) die schuldlose Begehung der Straftat(en) nur fest und ordnet als Rechtsfolge die beantragte oder eine andere Massnahme an. Die Feststellung der schuldlosen Unrechtsverwirklichung trete an die Stelle der Schuldigerklärung, die Anordnung der Massnahme an diejenige einer Strafe (Felix Bommer in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 375 N 10 StPO). Im Dispositiv sei die Tat (allenfalls summarisch zusammengefasst), die fehlende Tatschuld sowie die verhängte Massnahme aufzuführen (Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art. 375 N 3 StPO; Christian Schwarzenegger in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 375 N 5 StPO). Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 hält fest, dass die Schuldlosigkeit im Urteil festgehalten wird, was implizit auch die Nennung der Tat beinhalten muss, weil sonst die Schuldlosigkeit nirgends festgemacht werden kann (vgl. Botschaft 1305).\nIm Verfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen nach Art. 374 f. StPO wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben, es wird insbesondere dem Beschuldigten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatverwirklichung gemacht. Dies ist der wesentliche und entscheidende Unterschied zum ordentlichen Verfahren mit Anklageerhebung. Es rechtfertigt sich daher, diese beiden Verfahren in Bezug auf das Urteilsdispositiv unterschiedlich zu behandeln. Die zitierten Kommentarstellen leuchten ein: Wenn der Beschuldigte die Tat begangen hat, aber schuldunfähig und massnahmebedürftig ist, ist mit dem Entscheid nach Art. 375 StPO genau das festzustellen. Da ihm der Vorhalt einer schuldhaften Tatbegehung nicht gemacht worden ist, muss er davon auch nicht freigesprochen werden. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.\nObergericht, Strafkammer, Urteil vom 9. Mai 2016 (STBER.2015.65)"}