An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, hat die Beschuldigte A.___ CHF 98.00 (= 1/5) zu bezahlen. CHF 392.00 (= 4/5) hat der Staat Solothurn zu tragen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 7. Die der Beschuldigten A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘363.80 (1. Instanz: CHF 3‘418.30, Berufungsinstanz: CHF 1‘945.50) werden mit der von ihr zu bezahlenden Busse von CHF 300.00 und den ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 98.00 verrechnet, so dass der Staat Solothurn ihr noch CHF 4‘965.80 auszuzahlen hat. Rechtsmittel: